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Lektoren und Kommunionhelfer

In der Urkirche war es verbreiteter Brauch, den Gläubigen das eucharistische Brot mitzugeben, damit sie es an eucharistiefreien Tagen selbst empfangen oder auch zu den Kranken und Gefangenen bringen konnten. Auch als in späteren Jahrhunderten nur Priester und Diakone als legitime Kommunionspender galten, gab es immer wieder Beispiele dafür, dass in Notfällen auch Laien die konsekrierte Hostie zu Kranken und Gefangenen bringen durften.

Nach dem II. Vatikanum gewährte die Sakramentenkongregation verschiedenen Bischofskonferenzen im Hinblick auf den bestehenden Priestermangel und die große Zahl der Kommunikanten die Möglichkeit, entsprechende Vollmachten in Rom zu beantragen. Dies wurde später auf alle Bischöfe generell ausgedehnt. Als »außerordentliche Spender der Kommunion« wurden erstmals auch Frauen zugelassen.

Der Pfarrer sucht in Zusammenarbeit mit dem Pfarrgemeinderat geeignete Personen für den Dienst als Kommunionhelfer und -helferin. Diese werden dann dem Bischof mitgeteilt und der Bischof beauftragt den Regionaldekan, diese Personen zu beauftragen, den Gläubigen die Kommunion zu spenden. Eingeschlossen ist dabei auch die Vollmacht, Krankenkommunion und Wegzehrung zu spenden. Die Beauftragung wird der Gemeinde mitgeteilt.

Eine weiterer wichtiger Dienst in der Eucharistiefeier ist der des Lektors bzw. der Lektorin. Sie tragen die Lesungen, Fürbitten und andere Texte vor. Zu diesem Dienst gibt es keine besondere Beauftragung.

Bei beiden Diensten handelt es sich nicht – wie in manchen Hinweisen und Verlautbarungen zu lesen ist – um eine reine Hilfsfunktion, die, wenn mehrere Priester (oder ein Diakon) an der Eucharistiefeier teilnehmen, außer Kraft gesetzt würde. Diese Dienste haben eine eigenständige Funktion, wie es das 2. Vatikanische Konzil zum Ausdruck bringt (siehe SC 28, 29).

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